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BGB § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

BGB § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

[ Auszug: (1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. St ... ]